1.Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von DK Fenster und Türen (nachfolgend „Verkäufer“ genannt) gelten gegenüber allen Käufern in ihrer, zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung.

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an.

2. Vertragsabschluss 

a) Angebote des Verkäufers sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung des Käufers hin unverbindlich. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Käufers zu Stande. Werden Vertragsbestandteile durch den Käufer verändert, wird der Vertrag erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Verkäufer wirksam.

Die Bestätigung seitens des Verkäufers kann auch in Form einer Rechnung stattfinden. 

b) Mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit. Bindend ist grundsätzlich die in der Auftragsbestätigung formulierte Bestellung bzw. Ausführung der Ware(n). 

3. Preise 

Die bei Vertragsabschluss in Angebot und Auftragesbestätigung vereinbarten Preise sind bindend. Das bezieht sich ebenfalls auf die vereinbarten Zahlungsbedingungen. Der Verkäufer behält sich vor, die im Angebot ausgewiesenen Preise entsprechend zu ändern, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 5 Monate liegen.

4. Rücktritt des Käufers vom Vertrag / Widerrufsrecht 

Auftragsbestätigungen sind sofort zu prüfen, da Fenster, Rollläden, Türen, etc. Maßanfertigungen sind und nach Kundenwunsch bzw. Kundenanforderung gefertigt und geliefert werden. Daher sind Rücknahme oder Umtausch nach der Auftragsbestätigung/Produktionsfreigabe nicht mehr möglich. Die Weitergabe in die Produktion wird von uns nach Eingang der vereinbarten Anzahlung (mind. in Höhe von 50% des Bestellwertes) aktiviert!

Mit Freigabe der Bestellung durch Unterschrift der Auftragsbestätigung/des Angebotes und durch Zahlung der vereinbarten Anzahlungssumme erklärt sich der Käufer somit mit dem Ausschluss des gesetzlich festgelegten Widerrufsrechts (innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss/Unterschrift) einverstanden bzw. beauftragt uns vor Ablauf dieser Widerrufsfrist mit dem Beginn der Produktion / der Ausführung des Auftrages.

5. Haftung des Käufers 

Der Käufer ist für alle Kosten haftbar, die dem Verkäufer durch vertragsbrüchige Handlungen des Käufers entstehen. Hierunter können auch erfolglose Anlieferungsversuche des Verkäufers fallen, die Kosten verursacht haben. 

6. Lieferfristen, Annahmeverzug des Käufers 

a) Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind vom Verkäufer schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. b) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Verkäufer berechtigt, den ihm dadurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, dem Käufer in Rechnung zu stellen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten

7. Toleranzen 

Werden Abmessungen von DIN-genormten Waren beanstandet, liegt kein Mangel vor, wenn die Maßabweichungen innerhalb der gebräuchlichen DIN-Toleranzen liegen.

8. Mängelrüge 

a) Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unmittelbar nach Erhalt der Ware zu untersuchen. Mängelrügen müssen unverzüglich schriftlich (per Brief, Fax oder E-Mail) angezeigt und erklärt werden – Bilddokumentationen (Fotos) sind wünschenswert. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung durch den Käufer sofort zu stoppen um das weitere Vorgehen mit dem Verkäufer abzustimmen. Kratzer und/oder Macken an Fensterteilen werden nicht anerkannt, wenn die Meldung und Dokumentation dieser länger als 5 Werktage nach Abholung/Auslieferung erfolgt. 

b) Der Käufer hat dem Verkäufer unverzüglich Gelegenheit zu geben, sich von dem Mangel zu überzeugen. 

c) Rücksendungen sind nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Verkäufers zugelassen.

d.) Ist der Käufer Vollkaufmann, selten die nach § ,77, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobligenheiten.

9. Haftung des Verkäufers 

a) Im Falle eines Mangels der Ware beschränkt sich der Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer – soweit sich nicht aus den nachfolgenden Regelungen dieser Ziffer eine Haftung ergibt – auf einen Anspruch auf Nacherfüllung. Der Verkäufer hat die Wahl, ob er diesen Anspruch durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache erfüllt. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind von dem Verkäufer zu tragen, mit Ausnahme der Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Lieferort gebracht wurde.

Werden beide Arten der Nacherfüllung von dem Verkäufer gem. § 439 Abs. 3 BGB verweigert, ist die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder für ihn unzumutbar, kann der Käufer nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit dem Verkäufer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Schadenersatzforderung ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Verkäufer nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.

Kann die Montage aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, wobei er auch für das Verhalten anderer an seinem Bauvorhaben tätiger Unternehmen einzustehen hat, so hat er dem Verkäufer Materialkosten einschließlich Lohnkosten für die vergebliche Anfahrt und etwaige notwendige zusätzliche Anfahrten zu erstatten.

10. Verpflichtungen des Käufers 

Der Verkäufer verpflichtet sich, nach Zahlungseingang der vereinbarten Anzahlung, die Produktion der bestellten Ware(n) unverzüglich bzw. so zu veranlassen, dass der Käufer seine Ware termingerecht erhalten wird. Ausschlaggebend für die Einleitung des Produktionsbeginns ist hier jedoch der pünktliche Eingang der vereinbarten Teil-Zahlung durch den Käufer. Aus produktionsbedingten Zeitverzögerungen der Auslieferung kann der Käufer keine Kosten geltend machen.

Der Käufer hat bei Nachbesserungsarbeiten für einen behinderungsfreien Zutritt zu sorgen. Anderenfalls behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor, diesbezüglich anfallende Materialsowie Personalkosten dem Käufer gesondert zu berechnen.

11. Lieferung/Versand 

Sofern sich aus Angebot und Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung frei Haus vereinbart. Bei Anlieferung per LKW ohne vereinbarte Montage hat der Empfänger/Käufer zum Abladen einen oder mehrere Helfer zu stellen. Die Anlieferung der Ware(n) wird mit dem Käufer abgesprochen – individuelle Wunschtermine oder Zeiten werden möglichst bei der Planung berücksichtigt. 

12. Zahlungsbedingungen 

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis wie folgt zu zahlen: Bei Auftragserteilung ist zur Aktivierung der Produktion eine Anzahlung von 50% sofort fällig. Der restliche Betrag ist – bei reiner Auslieferung / Bereitstellung der Ware(n) – direkt nach Lieferung fällig. Bei Montagearbeiten erfolgt die Rechnungsstellung i. d. R. direkt nach Abschluss der Arbeiten. Hierbei ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Falls der Verkäufer in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden (z.B. durch entstehende Lagerkosten, etc.) nachzuweisen, so ist er berechtig, diesen beim Käufer geltend zu machen. 

13. Eigentumsvorbehalt 

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen, von ihm gelieferten Waren vor, bis der Käufer alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat. 14. Übertragbarkeit Die Rechte des Käufers aus dem Liefervertrag können nur mit Zustimmung des Verkäufers auf einen Dritten übertragen werden.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl 

a) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten und Ansprüche gegen den Verkäufer ist der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, den Käufer in seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

b) Im Übrigen gilt – auch für Exportverträge – ausschließlich deutsches Recht als vereinbart. Die Bestimmungen über den internationalen Kauf / Verkauf von beweglichen Waren, insbesondere des UN-Kaufrechtes (CISG), sind ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn der Käufer seinen Sitz im Ausland hat. Salvatorische Klausel Sind oder werden einzelnen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am Nächsten kommt.

Stand: November 2013